Nach einem Urteil, das der Menschenrechtsorganisation HANA vorliegt, hat die Abteilung 119 des Strafgerichts II in Ghom eine Frau wegen einer angeblich „unerlaubten Beziehung und unsittlicher Handlungen“ zu 50 Peitschenhieben verurteilt. Grundlage der Verurteilung sind die Anzeige ihres Ehemannes und Videoaufnahmen einer Geburtstagsfeier in einem Café, auf denen die Frau nach Darstellung des Gerichts einen anderen Mann geküsst und umarmt haben soll.
Unter Berufung auf die Artikel 637 und 638 des iranischen Islamischen Strafgesetzbuches stellt das Gericht das Privatleben der Frau unter strafrechtliche Kontrolle. Ihre Einlassung weist es als unbegründet zurück, ohne im Urteil eine nachvollziehbare forensische Grundlage für den Ausschluss einer möglichen Manipulation des Videomaterials darzulegen. Neben erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken hinsichtlich der Unschuldsvermutung und der Beweiswürdigung verdeutlicht die Entscheidung, wie weit die iranische Strafjustiz in die persönliche Selbstbestimmung und die Intimsphäre von Frauen eingreift.
Die gerichtlich angeordnete Auspeitschung ist eine Form der Körperstrafe, die gegen Artikel 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) verstößt, an den auch Iran völkerrechtlich gebunden ist. Weder innerstaatliche Gesetze noch religiöse Vorschriften oder moralische Wertvorstellungen können das absolute Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafen außer Kraft setzen. Die vorsätzliche Zufügung körperlicher Schmerzen und öffentlicher oder persönlicher Erniedrigung auf richterliche Anordnung ist kein Ausdruck rechtsstaatlicher Strafjustiz, sondern ein schwerwiegender Eingriff in die Menschenwürde, die körperliche Unversehrtheit und die grundlegenden Freiheitsrechte.
Die Menschenrechtsorganisation HANA verurteilt das Urteil als Verstoß gegen die internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Irans und fordert dessen Aufhebung sowie die Verhinderung jeglicher Vollstreckung der Körperstrafe. Gegen die Entscheidung kann nach den Angaben im Urteil Rechtsmittel eingelegt werden.
Der Körper einer Frau darf niemals zum Instrument staatlicher Durchsetzung religiöser oder moralischer Normen gemacht werden.
