Die mutmaßliche Beteiligung von Mohammed Djafari Saharoodi an der iranischen Delegation bei den Gesprächen in Islamabad wirft erhebliche rechtliche und öffentliche Fragen auf.
Aus dem vorliegenden gerichtlichen Dokument des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Dezember 1989 ergibt sich, dass Saharoodi wegen des dringenden Verdachts des Mordes gemäß § 75 StGB festzunehmen war. Nach dem Inhalt dieses Dokuments bestand der dringende Verdacht, dass er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit weiteren Beteiligten an der Tötung von Dr. Abdul Rahman Ghassemlou, Abdullah Ghaderi-Azar und Dr. Fadil Rasoul in Wien mitgewirkt hat.
Dabei handelt es sich nicht um eine politische Zuschreibung, sondern um die Feststellungen eines gerichtlichen Dokuments. Sollte eine Person, die in einem solchen Zusammenhang in einer österreichischen Strafsache genannt wird, heute Teil eines offiziellen Verhandlungsteams sein, berührt dies nicht nur politische, sondern auch rechtsstaatliche und menschenrechtliche Grundfragen. Ein solcher Vorgang würde erneut die Frage nach Straflosigkeit, fehlender Aufarbeitung und dem fortdauernden Schutz staatlich verknüpfter Gewalt aufwerfen.
Für HANA ist dies daher ein Vorgang von erheblichem öffentlichem Interesse, der rechtlicher Prüfung, öffentlicher Klarstellung und erneuter Aufmerksamkeit für das bis heute nicht aufgearbeitete Wiener Attentat bedarf.
